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Nur noch wenige Monate verbleiben dem deutschen Gesetzgeber, die EU-Plattformarbeitsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. In der Zwischenzeit werden plattformbasierte Arbeitsmodelle durch die Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Gegenstand der rechtlichen Diskussion.
Im Oktober 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2024/2831 ein Regelwerk geschaffen, das dabei helfen soll, die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu verbessern. Die sogenannte Plattformarbeitsrichtlinie ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Europäischen Mitgliedsstaaten haben seitdem und noch bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind. Wie aus öffentlichen Verlautbarungen zu lesen ist, bemüht sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darum, mit den diversen Interessengruppen in den Dialog zu treten, um einen sicheren und praxisnahen Rechtsrahmen zu schaffen. Ob das gelingt, werden die nächsten Monate zeigen.
In der Richtlinie definiert die EU mit der "Plattformarbeit" einen Beschäftigungsbegriff, der sich den klassischen Beschäftigungsformen im deutschen Arbeits- und Zivilrecht nur schwer unterordnen lässt. So ist Plattformarbeit gemäß der Richtlinie "Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und (…) von einer Einzelperson auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler und der Einzelperson ausgeführt wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Einzelperson oder einem Vermittler und dem Empfänger der Dienstleistung besteht." In deutschen Rechtsvorschriften taucht die Plattformarbeit oder das plattformbasierte Arbeiten bislang nicht in relevantem Ausmaß auf.
Dies hat sich mit dem am 30. Dezember 2025 in weiten Teilen in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung nun erstmals geändert. So werden sogenannte "plattformbasierte Lieferdienste" nun als namentlich genanntes Beispiel für das Logistikgewerbe in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG ausgewiesen. Auf den ersten Blick definiert die Regelung nur die Wirtschaftsbereiche und -zweige, in denen die darin beschäftigten Personen zur Mitführung und Vorlage ihrer Ausweispapiere verpflichtet sind.
Über die rechtliche Dimension hinaus listet die Vorschrift aber auch die Wirtschaftsbereiche auf, die im Fokus der Schwarzarbeitsbekämpfung der Behörden, insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, stehen. Der Gesetzgeber spricht insoweit von Risikobranchen, das heißt von Branchen, in denen ein erhöhtes Aufkommen von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit anzutreffen seien.
In der Gesetzesbegründung wird konkretisiert, was plattformbasierte Lieferdienste aus Sicht des Gesetzgebers sind: "Plattformbetreiber, die die Lieferung von Dritten bereitgestellter Waren (…) organisieren sowie Subunternehmen, die für einen Plattformbetreiber entsprechende Lieferungen durchführen oder organisieren." Ähnlich wie die EU im Rahmen der Definition der Plattformarbeit blickt der deutsche Gesetzgeber somit auf die Arbeitsplattform und etwaige von der Plattform eingesetzte Vermittler (so Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie) bzw. Subunternehmen (so die Gesetzesbegründung zum geänderten § 2a Abs. 1 SchwarzArbG).
Da § 2a SchwarzArbG von verschiedenen anderen Rechtsvorschriften in Bezug genommen wird, klärt sich durch die Erwähnung in der Liste der Risikobranchen nicht nur die Pflicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren. So wird über § 17 Abs. 1 MiLoG eine Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen plattformbasierter Lieferdienste tätig werden, geschaffen.
Über das Auge des Gesetzgebers hinaus werden plattformbasierte Lieferdienste durch die ausdrückliche Aufnahme im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz voraussichtlich stärker in den Fokus der Ermittlungstätigkeiten des Zolls rücken.
Neben den Entwicklungen in der Gesetzgebung ist die Plattformarbeit zudem jüngst wieder zum Thema von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geworden (7 ABR 23/24 u.a.). Dieses hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Wesentlichen unter Nutzung einer App durchgeführte Plattformarbeit in einer Stadt eine räumliche Einheit darstellt, für die ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann. Die Antwort des BAG: Nur, wenn diese Einheit einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstelle. Und ein solcher Betrieb sei mangels organisatorischer Selbstständigkeit bei einer Gruppe beschäftigter Lieferfahrer nicht gegeben. In den vorliegenden Entscheidungen hatte dies zur Konsequenz, dass die Wahlen dreier Betriebsräte durch Arbeitnehmer:innen eines Unternehmens als unwirksam beurteilt wurden.
So gelte gemäß dem Bundesarbeitsgericht auch bei Arbeitsverhältnissen, die im Wesentlichen "digital" mit Hilfe einer App gesteuert werden, der Betriebsbegriff im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die bloße Zusammenfassung von Auslieferungsfahrern zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan sei nicht ausreichend, um den Betriebsbegriff bzw. Betriebsteilbegriff auszufüllen.
Über die Lieferdienstbranche hinweg wird diese Entscheidung für die Plattformarbeit von hoher Relevanz sein. Denn sie zeigt erneut den Konflikt zwischen langjährig bestehenden Rechtsvorschriften und daran ausgerichteter Rechtsprechung und neuen Arbeitsmodellen. Im Lichte dessen wird es spannend sein, zu beobachten, ob der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Plattformarbeitsrichtlinie auch diesbezüglich Anpassungen vornehmen wird.
Die jüngste Gesetzesänderung und die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sorgen für Bewegung im rechtlichen Rahmen, in dem die sich die Plattformarbeit in Deutschland bewegt. Das Jahr 2026 wird ein entscheidendes Jahr für die weitere rechtliche Entwicklung und praktische Ausgestaltung dieser Arbeitsform werden. Die nächsten Monate halten somit einiges an Spannung bereit.
Verfasst von Paul Single.