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Im Frühjahr 2026 steht in vielen deutschen Betrieben wieder ein zentrales betriebliches Ereignis an: die regelmäßigen Betriebsratswahlen. Alle vier Jahre finden in Betrieben mit bereits bestehenden Betriebsräten die Wahlen zwischen Anfang März und Ende Mai statt. Auch wenn die Wahlen noch einige Monate entfernt sind, sollte bereits jetzt mit der Planung begonnen werden, um einen rechtssicheren Ablauf zu gewährleisten und Fehler zu vermeiden.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Aspekte der Betriebsratswahlen und was es dabei zu beachten gilt. Falls Sie eine Vertiefung zu ausgewählten, relevanten Neuerungen seit den letzten Betriebsratswahlen 2022 wünschen, empfehlen wir Ihnen weiterführend unseren Beitrag „Die Betriebsratswahlen 2026 stehen an: Neue Entwicklungen und Rechtsprechungsauswertung seit den letzten Wahlen“.
Die Betriebsratswahl ist ein demokratischer Prozess, bei dem alle wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebs ihre Stimme abgeben können.
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Leiharbeitnehmende, sofern ihr Einsatz im Betrieb länger als drei Monate dauert.
Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte – also insbesondere Personen mit umfassender Personalverantwortung oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis – da sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht als „Arbeitnehmer des Betriebs“ gelten. Die Abgrenzung zwischen leitenden Angestellten und Arbeitnehmenden nach dem BetrVG kann in der Praxis jedoch schwierig sein und muss sorgfältig geprüft werden.
Als Betriebsratsmitglied wählbar sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind.
Schon vor der eigentlichen Abstimmung am Wahltag regeln das BetrVG und die Wahlordnung (WO) ein detailliertes Verfahren, das im Betrieb durchzuführen ist und sich je nach Betriebsgröße unterscheidet (vereinfachtes vs. normales Wahlverfahren).
In Betrieben mit bestehendem Betriebsrat bestellt dieser vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand organisiert und überwacht die Wahl. Er besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Im normalen Wahlverfahren kann die Anzahl der Mitglieder jedoch erhöht werden, wenn der Umfang der Wahl dies erfordert.
Der Wahlvorstand stellt ein Wählerverzeichnis auf, welches eine Übersicht über alle wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten des Betriebs enthält (Wählerliste).
Anschließend schreibt der Wahlvorstand die Wahl aus (Wahlausschreibung), d. h., er informiert die Belegschaft über den Ablauf und den Termin der Wahl sowie über die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung veröffentlicht der Wahlvorstand außerdem die Wählerliste.
Der Ablauf der Betriebsratswahl wird dadurch geprägt, ob das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet, was sich wiederum nach der Betriebsgröße richtet.
In Großbetrieben mit über 200 wahlberechtigten Beschäftigten gilt das normale Wahlverfahren. Die Wahl erfolgt über eine Listenwahl, d. h., die Beschäftigten geben ihre Stimmen für eine Liste und nicht für einzelne Kandidierende selbst ab. Die Mandate werden nach dem Höchstzahlensystem auf die Listen verteilt.
In Kleinbetrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten kommt das vereinfachte Wahlverfahren zum Einsatz. Es findet eine Personenwahl statt, d. h., die Stimmen werden direkt für einzelne Kandidierende abgegeben, und es sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Außerdem gelten kürzere Fristen, um eine schnellere Wahl zu ermöglichen.
In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten gilt grundsätzlich das normale Wahlverfahren, es kann jedoch bei Einvernehmen zwischen Wahlvorständen und Arbeitgebenden auf das vereinfachte Verfahren umgestellt werden.
Die Wahl findet in Präsenz im betrieblichen Wahllokal in geheimer Abstimmung statt. Beschäftigte, die am Wahltag nicht im Betrieb sind (z. B. wegen Homeoffice oder Elternzeit), können per Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Das bleibt jedoch weiterhin die Ausnahme; grundsätzlich muss die Wahl in Präsenz abgehalten werden.
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus, stellt das Ergebnis fest und gibt es den Beschäftigten bekannt. Der neu gewählte Betriebsrat konstituiert sich spätestens eine Woche nach der Wahl.
Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend, um die Rechtmäßigkeit der Wahl zu gewährleisten.
Die wichtigsten Zeitpunkte im normalen Wahlverfahren im Überblick:
Das vereinfachte Wahlverfahren kann wesentlich schneller durchgeführt werden, da dort kürzere Fristen gelten. Der Wahlvorstand ist spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats zu bestellen. Die Wahlausschreibung ist nicht fristgebunden und die Wahlvorschläge müssen erst bis eine Woche vor dem Wahltag eingereicht werden.
Die Missachtung von Fristen kann zur Anfechtung der Wahl führen. Eine Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach der Belegschaftsstärke und ist in § 9 BetrVG nachzulesen.
Wenn weniger Kandidierende zur Verfügung stehen, als Mitglieder vorgesehen sind, wird das Gremium auf die jeweils nächstniedrigere ungerade Zahl reduziert (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23).
Zudem muss das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seines Anteils in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Noch nicht abschließend geklärt ist, wie das dritte Geschlecht im Rahmen des § 15 Abs. 2 BetrVG bei der Repräsentation des Minderheitengeschlechts zu berücksichtigen ist.
Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsratswahl zu ermöglichen.
Die konkreten Mitwirkungspflichten umfassen beispielsweise die Bereitstellung von Ressourcen wie geeigneten Räumlichkeiten oder die Unterstützung des Wahlvorstands bei der Organisation und Durchführung der Wahl. Dem Wahlvorstand sind unter anderem Personallisten zur Erstellung des Wählerverzeichnisses herauszugeben und Informationen über Beschäftigte zu erteilen, die am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden, um die Briefwahl zu ermöglichen.
Vor allem gilt, dass Arbeitgebende die Wahl weder behindern noch beeinflussen dürfen, da sie sich sonst nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbar machen könnten. Pflichtverletzungen können außerdem zu Anfechtungen und Neuwahlen führen, was mit zusätzlichen Kosten und Aufwand verbunden ist.
In vielen Unternehmen mit komplexen Organisationsstrukturen – etwa Matrixstrukturen oder mehreren Betriebsstätten – stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein gemeinsamer Betriebsrat oder mehrere Einzelvertretungen zu wählen sind.
§ 3 BetrVG eröffnet hier Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch Strukturtarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, zur Bildung unternehmenseinheitlicher Betriebsräte oder zur Zusammenfassung von Betrieben. Arbeitgebende sollten prüfen, ob durch eine frühzeitige Gestaltung dieser Strukturen eine rechtssichere und effiziente Arbeitnehmervertretung erreicht werden kann.
Die Betriebsratswahlen 2026 werfen ihre Schatten voraus. Arbeitgebende und Wahlvorstände sollten sich frühzeitig mit den rechtlichen und organisatorischen Anforderungen vertraut machen, um die Wahlen rechtssicher zu ermöglichen. Fehler bei der Wahlorganisation können zu Anfechtungen und Neuwahlen führen, was eine sorgfältige Planung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich macht.
Verfasst von Tobias Darm-Tobaben.