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Designrechtsreform: BMJV mit Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der neuen Design-Richtlinie

Reihe von EU-Flaggen
Reihe von EU-Flaggen

Moderner, einheitlicher und effizienter soll es werden: Das deutsche Designrecht wird an die neue EU-Design-Richtlinie angepasst. Mit seinem Referentenentwurf vom 14. November 2025 sorgt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun für den ersten Aufschlag in Sachen Umsetzung.

Ende letzten Jahres wurde die lang ersehnte EU-Designrechtsreform, bestehend aus neuer Verordnung (VO (EU) 2822/2024) und neuer Richtlinie (RL (EU) 2024/2823), verabschiedet. Die "Unionsgeschmacksmusterverordnung", die aufgrund ihres (nur) ändernden und nicht ersetzenden Charakters in der deutschen Fassung sprachlich leider weiter am sperrigen Begriff des "Geschmacksmusters" festhält, ist in weiten Teilen bereits seit dem 1. Mai 2025 in Kraft. Die EU-Design-Richtlinie, die den nationalen Designschutz der EU-Mitgliedstaaten stärker harmonisieren und dem technischen Fortschritt anpassen soll, ist bis zum 9. Dezember 2027 umzusetzen.

In vielerlei Hinsicht folgt das deutsche Designrecht zwar ohnehin bereits den Vorgaben der neuen Design-Richtlinie. Dennoch stehen vor allem bezüglich der Anmeldung von Designs einige interessante Änderungen bevor, die sich nun auch im Referentenentwurf (abrufbar hier) wiederfinden und die es für Unternehmen der designintensiven Branchen zu beachten gilt.

Neues Eintragungssymbol German new registration icon

Beispielsweise können Rechteinhaber ihre eingetragenen Designs in Zukunft mit einem neuen Eintragungssymbol, nämlich German new registration icon (D im Kreis), kennzeichnen. Die entsprechende Regelung soll als § 38b in das Designgesetz übernommen werden. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine einfachere Vermarktung designrechtlicher geschützter Produkte, insbesondere für und durch kleinere und mittlere Unternehmen (S. 48 des Referentenentwurfs). Ob diese Hoffnung berechtigt ist, bleibt abzuwarten.

Neue Formen der Wiedergabe

Eine echte Neuerung ergibt sich für die Praxis bei der Anmeldung von Designs: Mussten sich bewegende Designs bis dato in mehreren statischen Abbildungen dargestellt werden, kann die Wiedergabe künftig auch "dynamisch" oder "animiert" erfolgen. Zwar lassen die entsprechenden Regelungen, § 11a Abs. 1 DesignG-E und § 7 Abs. 1 DesignV-E, in der Entwurfsfassung genau wie die Richtlinie eine Definition dieser Begriffe vermissen. Auch die Entwurfsbegründung schweigt dazu. Mit "dynamischen" Designs dürften aber dreidimensional zu betrachtende Bildeinreichungen, mit "animierten" solche in Videoform, gemeint sein.

Aus der Begründung des Entwurfs lässt sich zudem herauslesen, dass eine gleichzeitige Einreichung statischer und dynamischer/animierter Darstellungen ein und desselben Designs amtsseitig nicht akzeptiert werden soll. Anderenfalls drohten Inkonsistenzen innerhalb der Designwiedergabe (S. 56 des Referentenentwurfs).

Mehr Darstellungen zulässig

Interessant ist im Zusammenhang mit der Wiedergabe angemeldeter Designs auch, dass sich der Referentenentwurf unter Verweis auf eine "Forderung der Nutzerverbände" auf eine nach oben angepasste Anzahl von 20 maximal einzureichenden Darstellungen des Designs festlegt. Dies werde "als angemessen erachtet" (S. 56 des Referentenentwurfs). Damit würde sich die bisher in Deutschland geltende Höchstgrenze von zehn Darstellungen (§ 7 Abs. 1 S. 2 DesignV) immerhin verdoppeln.

Neuer Wiedergabe-Standard

Für die Wiedergabe des Designs bei der Anmeldung gilt künftig zudem ein neuer Standard: Wie vom europäischen Gesetzgeber vorgegeben und mit § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DesignG-E umgesetzt, ist zukünftig "eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs" einzureichen, "die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen." Legte die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DesignG ("eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs") den Fokus klar auf die (bloße) technische Reproduktionseignung eingereichter Darstellungen, scheint mit der Änderung auch ein inhaltliches "Klarheitsbedürfnis" festgeschrieben zu werden. Welche Anforderungen sich hieraus konkret ergeben, ist aber noch ungewiss. Der Referentenentwurf schweigt zu dieser Frage ebenso wie die Design-Richtlinie selbst. Allerdings wird im Entwurf betont, dass der Wiedergabe des Designs besondere Bedeutung zukommt, da sie den Schutzgegenstand bestimmt.

Fazit

Der 9. Dezember 2027 scheint noch weit entfernt. Tatsächlich dürfte sich das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der neuen EU-Design-Richtlinie ins deutsche Recht auch noch länger hinziehen. Vor allem mit Blick auf die bereits in Kraft getretene Unionsgeschmacksmusterverordnung sollten Unternehmen der designintensiven Branchen aber bereits jetzt geplante (Neu-)Anmeldungen von Designs einer Prüfung unterziehen, um die auch national zu erwartenden Rechtsänderungen bestmöglich zu antizipieren.

 

 

Verfasst von Yvonne Draheim und Dr. Nikolaus von Bargen.

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