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Die weltweit steigende Zahl an Klimaklagen ist Ausdruck einer konsequenten „Strategischen Prozessführung“, die den Gerichtssaal gezielt als Hebel nutzt, um politischen Wandel zu initiieren. Für Unternehmen bedeutet dies: Das Haftungsrisiko beginnt nicht erst mit einem möglichen Unterliegen vor Gericht. Schon das Verfahren selbst zeigt Wirkung – es lenkt Aufmerksamkeit auf übergeordnete Themen, erhöht den Reputationsdruck und setzt Impulse, die den Gesetzgeber veranlassen können, tatsächliche oder vermeintliche regulatorische Lücken zu schließen.
Auch in diesem Jahr bleibt die zivilrechtliche Klimahaftung ein zentrales Thema – nicht zuletzt, weil nun richtungsweisende Grundsatzfragen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich verhandelt werden. Mit der für den 2. März 2026 terminierten mündlichen Verhandlung in den Verfahren gegen deutsche Automobilhersteller befasst sich der BGH erstmals mit der Unternehmenshaftung für klimabedingte Folgen. Parallel dazu sieht sich der Energiekonzern RWE gemeinsam mit einem deutschen Baustoffunternehmen erneut einer Klimaklage ausgesetzt. Anders als im präventiv ausgerichteten Verfahren Lliuya ./. RWE fordern 39 pakistanische Landwirte vor dem Landgericht Heidelberg erstmals Schadensersatz für bereits eingetretene Klimaschäden.
Der juristische Druck auf die Wirtschaft wächst derzeit von zwei Seiten: Die zivilrechtliche Inanspruchnahme von Unternehmen („horizontale Klimaklagen“) wird flankiert von aktuellen richtungsweisenden Grundsatzentscheidungen zur staatlichen Verantwortlichkeit („vertikale Klimaklagen“).
So bestätigte das Bundesverwaltungsgericht jüngst am 29. Januar 2026, dass Umweltverbände die Einhaltung gesetzlicher Klimaziele gerichtlich durchsetzen können, und verpflichtete die Bundesregierung zur Nachbesserung ihres Klimaschutzprogramms1. Zeitgleich sorgte auf internationaler Ebene der „Bonaire Climate Case“ für Aufsehen, in dem ein niederländisches Gericht feststellte, dass der Staat durch unzureichende Anpassungsmaßnahmen die Menschenrechte der Inselbewohner verletzt habe2. Diese Entscheidungen stehen in einer Reihe mit dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH), mit welchem dieser das Bestehen völkerrechtlicher Schutzpflichten der Staaten im Hinblick auf den Klimawandel nachdrücklich bekräftigt hat.3
Auf nationaler, horizontaler Ebene stellt das Verfahren Lliuya ./. RWE4 den zentralen Referenzpunkt in der aktuellen Klimahaftungsdebatte dar.
Der peruanische Kläger Lliuya verlangte von RWE die anteilige Übernahme von rund 0,47 % der Kosten für Schutzmaßnahmen gegen eine mögliche Gletscherflut – entsprechend dem rechnerischen Anteil des Unternehmens an den globalen historischen Emissionen. Das OLG Hamm wies die Klage letztinstanzlich ab, da die Sachverständigen die konkrete Flutgefahr für das Grundstück des Klägers mit unter 1 % in 30 Jahren als zu gering einstuften, um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zu tragen.
Für die Risikobewertung von Unternehmen entscheidend sind jedoch die rechtlichen Erwägungen des Gerichts. Das OLG Hamm hielt eine zivilrechtliche Haftung für Klimafolgen dem Grunde nach für möglich – und senkte mit drei zentralen Überlegungen die Hürden für künftige Klimaklagen spürbar:
Dass Klimaklagen nach der Entscheidung des OLG Hamm keineswegs an Dynamik verloren haben, zeigt das neue Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg. Dort verklagen 39 Bauern aus Pakistan RWE und einen deutschen Baustoffhersteller auf Schadensersatz für die verheerenden Regenfälle, die im Sommer 2022 in Pakistan zu einer massiven Überschwemmungskatastrophe führten. Dabei kamen über 1.700 Menschen ums Leben, rund 1,7 Millionen Gebäude wurden zerstört oder beschädigt und etwa 1,7 Millionen Hektar Ackerland verwüstet.
Anders als im Verfahren vor dem OLG Hamm geht es nun nicht um präventive Schutzmaßnahmen, sondern um die Kompensation konkret eingetretener Schäden. Die Kläger stützen die Klage auf § 823 Abs. 1 BGB und eine analoge Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) im Sinne einer postulierten „globalen Nachbarschaft“. Nach Auffassung der Kläger seien die Unternehmen als sogenannte „Carbon Majors“ anteilig – bei RWE 0,68 %, bei Heidelberg Materials 0,12 % – für den Klimawandel und mithin auch für die extremen Regenfälle und die daraus resultierenden Überschwemmungen mitverantwortlich.
RWE knüpft den ersten Verlautbarungen zufolge an die Verteidigungslinie aus dem OLG‑Hamm‑Verfahren an, bezeichnet die Klage als „rechtlich unzulässig“ und betont, sämtliche Anlagen stets im Einklang mit allen gesetzlichen Vorgaben betrieben zu haben. Der Konzern warnt vor einer grundlegenden Erosion der Rechtssicherheit: Sollte die Klage Erfolg haben, wäre künftig kein gesetzestreues Unternehmen mehr vor globalen Schadensersatzforderungen geschützt. Zudem sieht RWE in der Klage den Versuch, klimapolitische Forderungen in den Gerichtssaal zu verlagern – mit potenziell erheblichen Risiken für den Industriestandort Deutschland.
Ungeachtet dieser politischen Dimension wird das Landgericht Heidelberg im Kern eine Reihe anspruchsvoller dogmatischer Fragen klären müssen, die darüber entscheiden, ob die expansive Linie des OLG Hamm tatsächlich fortgeführt wird:
Das Verfahren wird zum Lackmustest für die deutsche Ziviljustiz: Es entscheidet sich, ob dogmatische Grundsätze so weit gedehnt werden, dass eine Haftung für globale Klimafolgen trotz Einhaltung aller staatlichen Umweltvorgaben zur neuen Realität wird.
Im Kontrast zur expansiven „Linie Hamm“ stehen die restriktiven Entscheidungen aus München und Stuttgart, die nun in der Revision vor dem Bundesgerichtshof überprüft werden.5 Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) machte in ihren Klagen gegen zwei deutsche Automobilhersteller mit Sitz in Bayern (LG München I) und Baden-Württemberg (LG Stuttgart) geltend, dass der fortgesetzte Verkauf emissionsintensiver Fahrzeuge die Freiheitsrechte zukünftiger Generationen beeinträchtige und daraus ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB folge.
Die Instanzgerichte lehnten ein gerichtliches „Verbrenner‑Aus“ jedoch konsequent ab und stellten dabei jeweils auf den Grundsatz der Gewaltenteilung ab. Das Landgericht München I wies die Klage im Februar 2023 zurück.6 Zwar könne das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor zukünftigen Beeinträchtigungen schützen; ein rechtswidriger Eingriff sei aber nur anzunehmen, wenn das Interesse der Kläger nach umfassender Abwägung überwiege. Dies sei nicht der Fall: Der Automobilhersteller halte alle europäischen und nationalen Vorgaben ein, und weitergehende Klimaschutzmaßnahmen seien dem Gesetzgeber vorbehalten. Die von der DUH postulierte Gefahr eines „ausgeschöpften CO₂‑Budgets“ sei zudem zu abstrakt und nicht individualisierbar. Das Oberlandesgericht München bestätigte dies im Oktober 2023 und stellte klar, dass Zivilgerichte weder Emissionsziele festlegen noch branchenspezifische Verkaufsverbote anordnen dürfen.7
Auch das Landgericht Stuttgart verwarf im September 2022 eine inhaltlich vergleichbare Klage.8 Das Gericht betonte, dass Klimaschutz primär Aufgabe des Gesetzgebers sei und Art. 20a GG sich an den Staat richte, nicht an private Unternehmen. Der Gesetzgeber verfüge über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung nationaler Emissionspfade. Zudem fehle es an einer konkret drohenden, individualisierbaren Beeinträchtigung der Klägerrechte. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Rechtsauffassung im November 2023 und stellte klar, dass private Unternehmen nicht unmittelbar an Art. 20a GG gebunden seien. Solange der Vertrieb von Verbrennerfahrzeugen rechtlich zulässig ist, könne ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht begründet werden.9 Darüber hinaus verwies das Gericht auf das europäische „Fit‑for‑55“-Paket, wonach Neuwagen erst ab 2035 emissionsfrei sein müssen; eine frühere Verpflichtung lasse sich weder aus nationalem Recht noch aus verfassungsrechtlichen Maßstäben herleiten.
Damit zeigt sich eine deutliche Divergenz in der Rechtsprechung: Während das OLG Hamm das Zivilrecht grundsätzlich dafür öffnet, Unternehmen für weltweite Klimafolgen in Anspruch zu nehmen – und behördliche Genehmigungen ausdrücklich nicht als Haftungsschutz akzeptiert –, betonen die Gerichte in Stuttgart und München, dass Klimaschutz vorrangig Aufgabe der Politik ist. Ihrer Ansicht nach handeln Unternehmen rechtmäßig, solange sie die gesetzlichen Grenzwerte einhalten; eine Haftung für globale Klimaphänomene kommt für sie nicht in Betracht.
Der BGH steht nun vor der Aufgabe, diese grundlegende Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufzulösen. Von ihm wird erwartet, eine Grundsatzentscheidung dazu zu treffen, ob und in welchem Umfang das Zivilrecht künftig zur Bewältigung globaler Klimafolgen herangezogen werden kann oder ob die Verantwortung für weitergehende Klimaschutzvorgaben primär beim Gesetzgeber verbleibt. Der Ausgang des Verfahrens ist offen, doch die Folgen für die deutsche Wirtschaft können erheblich sein: Die Entscheidung des BGH wird maßgeblich bestimmen, wie weitreichend Unternehmen künftig für klimabedingte Schäden in Anspruch genommen werden können. Sollte sich der BGH der durchaus umstrittenen Linie des OLG Hamm anschließen, könnte dies die Haftungsarchitektur für eine emissionsintensive Industrie möglicherweise neu definieren. Dies dürfte auch unmittelbare Auswirkungen auf das Verfahren gegen RWE vor dem Landgericht Heidelberg haben.
Verfasst von Julius Fabian Stehl. LL.M. und Dr. Christoph Blüm.
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